Wie der OGH erstmals klargestellt hat, hat ein österreichisches Konzernunternehmen jener Konzernschwester, die aufgrund des Unternehmenssitzes der Konzernleitung außerhalb der EU als fiktive Konzernleitung anzusehen ist, auf deren Verlangen Auskunft zu geben über die in Österreich zum Konzern gehörenden Unternehmen und deren Betriebe, die Struktur der Unternehmensgruppe sowie die Namen und Anschriften der in den Unternehmen vorhandenen AN-Vertretungen, sofern diese Angaben zur Aufnahme der Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen BR notwendig sind. OGH 31. 1. 2007, 8 ObA 107/06b.