Die RL 2001/34/EG sieht ein System von Sanktionen gegen die für den Prospekt verantwortlichen Personen nicht ausdrücklich vor. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungssanktionen gegen Emittenten oder andere für den Prospekt verantwortliche Personen vorzusehen, ist erst durch Art 25 der RL 2003/71/EG eingeführt worden (im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar). Mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sanktionen können die Mitgliedstaaten die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, müssen jedoch das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Verhältnismäßigkeit der im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zu prüfen.