KVG: § 2 Z 5 Kapitalansammlungs-RL: Art 4 Abs 1 Buchst g
Auch wenn Deutschland die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, ist die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich nicht der österreichischen Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.