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Fehlbehandlung in einem Rehab-Zentrum - kein DG-Haftungsprivileg

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2007/441RdW 2007, 428 Heft 7 v. 19.7.2007

ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 35 Abs 2, §§ 175, 333

ABGB § 1295 Abs 1

Ein Herzinfarkt kann nur dann ein Arbeitsunfall sein, wenn er aufgrund eines zeitlich begrenzten Ereignisses (plötzliche Überanstrengung) eingetreten ist. Obwohl in einem Rehabilitationszentrum behandelte Patienten gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert sind und der Träger der Einrichtung gem § 35 Abs 2 ASVG als DG gilt, kann sich dieser deshalb nicht auf das DG-Haftungsprivileg berufen, wenn ein Patient infolge einer längeren Fehlbehandlung im Rehabilitationszentrum einen weiteren Herzinfarkt erleidet.

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