RAO § 8 Abs 3
UWG § 1
Zum geschäftlichen Verkehr iSd Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen, etwa wenn er seinen Mitgliedern Düngemittel oder Saatgut zur Verfügung stellt oder für sie Schriftverkehr in steuerlichen Angelegenheiten erledigt.