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Keine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Anbot von Leistungen außerhalb seiner Gewerbeberechtigung

JudikaturWettbewerbsrechtRdW 2007/416RdW 2007, 409 Heft 7 v. 19.7.2007

GewO 1994 § 39 Abs 1

UWG §§ 14, 18

Ein (gewerberechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Inhaber des Unternehmens; schon aus diesem Grund kann ihn die Unternehmerhaftung des § 18 UWG nicht treffen. Seine Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft ist nur dann zu bejahen, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist.

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