GewO 1994 § 39 Abs 1
UWG §§ 14, 18
Ein (gewerberechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Inhaber des Unternehmens; schon aus diesem Grund kann ihn die Unternehmerhaftung des § 18 UWG nicht treffen. Seine Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft ist nur dann zu bejahen, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist.