Bis zum Inkrafttreten des (derzeit noch nicht im BGBl kundgemachten) Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien (Einführung einer einheitlichen 5%-igen Quellensteuer für sämtliche Lizenzgebühren rückwirkend ab 1. 1. 2007) wird mit Erlass des BMF geregelt, dass von der Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG bei den nicht von Art 12 Abs 2 DBA-Slowenien idF BGBl III 1999/4 erfassten und daher bisher nicht in die Abzugsteuerpflicht fallenden Lizenzgebühren abgesehen werden kann, sofern diese dem Empfänger zwischen dem 1. 1. 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien zufließen. Diese Unterlassung des Steuerabzugs kann daher keine Haftung nach § 100 Abs 2 EStG auslösen. Erlass des BMF vom 23. 5. 2007, BMF-010221/0221-IV/4/2007.