In einem aktuellen Fall hat der BGH entschieden, dass der Abtretung einer Darlehensforderung einer Bank an eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegenstehen. Zwar könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen; die Wirksamkeit der Forderungsabtretung werde hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem BDSG oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten ließen. Auch in Bezug auf einen Kreditbürgen könne daher die Verwertungsgesellschaft durch die Abtretung Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs werden. BGH 27. 2. 2007, XI ZR 195/05.