In dem Verfahren zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen (OGH 28. 9. 2005, 7 Ob 149/05w) hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 5 Nr 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich VO (EG) 44/2001 [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen. EuGH 3. 5. 2007, C-386/05 , Color Drack (zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2007/139, 129).