Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen kann.
Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen kann.