Krzlich befasste sich der VfGH aufgrund einer Bescheidbeschwerde mit den Regelungen der RAO zum Firmenwortlaut von Rechtsanwaltsgesellschaften. Nach § 1b RAO muss der Firmenwortlaut einen Personenbezug zu einem Rechtsanwalt herstellen und darf nur Zustze enthalten, die auf die Ausbung der Rechtsanwaltschaft hinweisen. Der VfGH sah weder in dieser inhaltlichen Beschrnkung noch in den Prfungs- und berwachungsbefugnissen der Standesbehrden einen Versto gegen das Sachlichkeitsgebot bzw einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsbettigung.