KollV-Güterbeförderungsgewerbe: Art XII Z 1
1. Im KollV für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Österreichs gelten die Verfallsbestimmungen für „Ansprüche des Dienstnehmers“, dh für sämtliche Entgeltansprüche (Lohn, Überstunden usw), also auch für die Tages- und Nächtigungsgelder („Diäten“).