AVRAG § 7
EVÜ: Art 3, Art 6
1. Grundsätzlich kann auch bei Dienstverhältnissen (hier: mit einem AG mit Sitz in Deutschland) das anzuwendende Recht frei gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt und ist nur insofern wirksam, als dem AN dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen werden würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den AN günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen werden.