ASVG § 227 Abs 1 Z 1
Einzelne Monate einer Schulausbildung können nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet werden; nur der Besuch eines vollen Schuljahres kann eine Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG begründen.
ASVG § 227 Abs 1 Z 1
Einzelne Monate einer Schulausbildung können nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet werden; nur der Besuch eines vollen Schuljahres kann eine Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG begründen.