WEG § 37 Abs 1
BTVG § 1 Abs 2, § 3 Abs 1, §§ 7, 8, 9, § 14 Abs 1
Das für den Wohnungseigentumsorganisator geltende, durch die Rückforderungsmöglichkeit und eine hohe Verzinsung sanktionierte Verbot, von einem Wohnungseigentumsbewerber vor der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum Zahlungen anzunehmen (§ 37 Abs 1 WEG), gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Bewerber um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen des Bewerbers an einen Treuhänder sind jedoch nicht von dem Annahmeverbot umfasst, außer es besteht zwischen Treuhänder und Wohnungseigentumsorganisator Personenidentität.