ABGB § 1478
Der Anspruch des Kreditkartenunternehmens auf Ersatz des durch Befolgung der Anweisung des Kunden gemachten Aufwands unterliegt jedenfalls dann der 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn es um keine Forderung „des täglichen Lebens“ geht (hier: [Teil-]Zahlung auf das Nutzungsentgelt im Rahmen eines Time Sharing-Vertrags).