Unterliegt ein Versicherungsverhältnis den AUVB 2000, ist bei Vorschäden an unfallbedingt beeinträchtigten Funktionen oder Gliedern eine durch den Versicherungsfall bewirkte Invalidität nach Art 7 Pkt 2 und Pkt 3 AUVB 2000 zu bemessen und dann die - ebenso zu bemessende - Vorinvalidität abzuziehen. Entsprechend der so ermittelten Invalidität des zu beurteilenden Unfalles hat der Versicherer seine Leistung zu erbringen.