Nach der Rechtsansicht der Generalanwältin verwehrt Art 21 RL 2001/34/EG es einem nationalen Gesetzgeber nicht, für den Fall, dass die in einem Prospekt verzeichneten Daten sich als unrichtig oder irreführend erweisen, Verwaltungssanktionen nicht nur gegen die Personen vorzusehen, die in diesem Prospekt ausdrücklich als verantwortlich genannt werden, sondern auch gegen die Emittenten der Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen werden sollen, sowie ohne Unterschied gegen die Mitglieder von dessen Verwaltungsrat unabhängig davon, ob diese im oben genannten Sinne als verantwortlich bezeichnet worden sind. Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. 3. 2007 zu EuGH C-430/05 , Ntionik und Pikoulas