Wurde im Vorprozess für einen bestimmten Zeitraum festgestellt, dass ein Versicherungssummenkonkurs vorliegt, entfaltet dies ebenso wie der deshalb in Beachtung der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellte Verteilungsplan keine Bindungswirkung für einen Folgeprozess, der einen anderen Zeitraum betrifft. Der Kfz-Haftpflichtversicherer, der sich im Folgeprozess auf das (Weiter-)Bestehen der Voraussetzungen für den Deckungssummenkonkurs beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG neu aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. OGH 20. 12. 2006, 7 Ob 56/06w