AußStrG § 66 Abs 1
FBG § 10 Abs 2, § 15
Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung in das Firmenbuchvon Amts wegen löschen, wenn diese wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird.
AußStrG § 66 Abs 1
FBG § 10 Abs 2, § 15
Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung in das Firmenbuchvon Amts wegen löschen, wenn diese wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird.