GmbHG § 5
HGB § 18 Abs 2, § 19 Abs 2, § 24
Die Firma einer GmbH & Co KG (KEG) hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten. Ist der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, ist das Weglassen von Bestandteilen der Firma der GmbH unzulässig. Widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden. Die Firma ist dann eben nicht eintragungsfähig.