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Änderung des Wortlauts der Firma einer GmbH & Co KG (KEG) wegen Verstoß gegen Grundsatz der Firmenwahrheit

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2007/162RdW 2007, 154 Heft 3 v. 15.3.2007

GmbHG § 5

HGB § 18 Abs 2, § 19 Abs 2, § 24

Die Firma einer GmbH & Co KG (KEG) hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten. Ist der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, ist das Weglassen von Bestandteilen der Firma der GmbH unzulässig. Widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden. Die Firma ist dann eben nicht eintragungsfähig.

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