FBG § 24
HGB §§ 277 ff, 283
Die Auffassung des Rekursgerichts, die behauptete „gerichtliche Pfändung“ von Unterlagen des Steuerberaters reiche im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht darzutun, ist nicht zu beanstanden.