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Werklieferungsvertrag: Gewährleistung, Mängelrüge

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2007/155RdW 2007, 151 Heft 3 v. 15.3.2007

ABGB §§ 922 ff

HGB: §§ 377 f, 381 Abs 2

Liegt der Schwerpunkt des Vertrages in den zu liefernden Ersatzteilenund ist die Montagepflicht der Ersatzteile als Nebenpflicht anzusehen, ist von einem Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache auszugehen. In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377 HGB (§ 381 Abs 2 HGB).

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