ABGB § 956
Ein uneingeschränkterWiderrufsverzicht ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Schenkung auf den Todesfall. Wenn der Widerrufsverzicht fehlt oder - zB durch die Aufnahme einer vom Willen des Geschenkgebers abhängigen Bedingung in den Schenkungsvertrag - eingeschränkt ist, ist die Schenkung auf den Todesfall als Vertrag zur Gänze unwirksam.