ABGB § 932 Abs 4, § 1167
Der sekundäre Gewährleistungsbehelf Wandlung kann ua dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbesserung des Mangels nicht in angemessener Frist vorgenommen wird. Auch wenn es sich bei der im Rahmen eines Werkvertrags zu errichtenden Heizungsanlage eines Einfamilienhauses um ein Pilotprojekt handelt, ist eine tatsächlich gewährte Verbesserungsfrist von über neun Monaten ausreichend.