Auch die Erweiterung der Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten durch das Budgetbegleitgesetz 2003 hat nichts daran geändert, dass einzelne Monate einer Schulausbildung nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet werden können; nur der Besuch eines vollen Schuljahres kann eine Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG begründen. OGH 5. 12. 2006, 10 ObS 179/06f