Wie der VwGH vor Kurzem ausgesprochen hat, stellt die Regelung des § 2 Abs 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die GKK hat diese Diskriminierung dadurch auszuschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwendet, dh auch für männliche Dienstnehmer ab dem 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorschreibt. VwGH 20. 12. 2006, 2005/08/0057