Erstmals hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, welche von § 19e Abs 2 AZG abweichende Regelung ein KollV treffen kann. Ist in der Altersteilzeitvereinbarung (Blockmodell) festgelegt, dass der Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezugs geknüpft ist, führt bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit der Wegfall des Altersteilzeitgelds auch zum Wegfall des Lohnausgleichs. Darüber hinaus kann der KollV zudem eine von § 19e Abs 2 AZG gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den 50%-igen Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen. OGH 23. 11. 2006, 8 ObA 63/06g