EStG § 11a Abs 1
Die Beschränkung der steuerlichen Begünstigungdes nicht entnommenen Gewinns in § 11a EStG auf die Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben und Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Begünstigung für Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist sachlich nicht zu rechtfertigen.