RL 93/104/EG : Art 7
UrlG §§ 6, 7
1. Art 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte des Arbeitszeitgestaltung] lässt es nicht zu, dass ein Teil des dem AN für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub ausgewiesen wird, ohne dass der AN eine zusätzliche Zahlung zum Entgelt für geleistete Arbeit erhält. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.