AVRAG § 14 Abs 2 Z 2 und Abs 4
AngG § 23
1. Die für AN günstigere Abfertigungsberechnung gem § 14 Abs 2 Z 2 iVm § 14 Abs 4 AVRAG bei Herabsetzung der Arbeitszeit wegen „nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen iSd § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG“, ist nicht auf kranke oder überdurchschnittlich betreuungsbedürftige Kinder bzw auf „außergewöhnliche Lebenssachverhalte“ eingeschränkt. Auch die Betreuungspflicht für gesunde Kinder ist daher vom Anwendungsbereich des § 14 AVRAG erfasst.