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Schutz vor Verwendungsänderungennach dem VBG

ArbeitsrechtMag. Andreas GerhartlRdW 2007/109RdW 2007, 98 Heft 2 v. 15.2.2007

Während das ArbVG unter einer Versetzung jede wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen) versteht1)1)Selbst eine weitreichende Änderung ausschließlich der Arbeitszeiteinteilung ist eine Versetzung iS dieser Bestimmung. Vgl zB Strasser/Jabornegg, Arbeitsverfassungsgesetz3, Rz 6 zu § 101., definiert § 6 VBG den Begriff „Versetzung“ als (dauerhafte2)2)Eine vorübergehende Änderung des Dienstortes wird als Dienstzuteilung bezeichnet; vgl § 6a VBG.) Änderung (bloß) des Dienstortes3)3) Grof, Die Rechtsstellung des Vertragsbediensteten anlässlich einer Versetzung, DRdA 1986, 115; Schindler, Der Versetzungsschutz der Vertragsbediensteten, DRdA 1987, 422; Germ/Spenling, Versetzungsschutz im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht,FS-Bauer/Maier/Petrag, 202.. Diese Divergenz wirft die Frage nach der Reichweite des Schutzes des VB vor Änderungen in ihrer Verwendung, die nicht mit einer Versetzung verbunden sind4)4)Oft auch „funktionaler Versetzungsschutz“ genannt., auf. Im Folgenden soll dieser Frage nachgegangen werden.

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