vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neue Judikatur zu den DG-Zuschüssennach § 53b ASVG

ArbeitsrechtMag. Andrea PotzRdW 2007/108RdW 2007, 95 Heft 2 v. 15.2.2007

Durch das ARÄG 2000 wurde der so genannte Entgeltfortzahlungs-Erstattungsfonds abgeschafft1)1) BGBl I 2000/44. . Dessen Aufgabe bestand darin, die „Last“ der DG im Fall der Entgeltfortzahlung durch Erstattung zu mildern2)2)Hintergrund für die Abschaffung war das wirtschaftspolitische Ziel, die Lohnnebenkosten zu senken. Doch sehr bald erkannte man die Notwendigkeit, gerade für Klein- und Mittelunternehmen wieder Abhilfe zu schaffen. Vgl Putzer, Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung für KMU, RdW 2006/602, 638.. Schon im Jahr 2002 wurde mit § 53b ASVG ein Ersatz geschaffen3)3)Der Erstattungsfonds war bei den Krankenversicherungsträgern eingerichtet, die Entgeltfortzahlungszuschüsse werden dagegen aus Mitteln der Unfallversicherung geleistet. Vgl auch Melzer-Azodanloo, Rückkehr zum Erstattungsfondssystem über Umwege? ASoK 2005, 62.. Diese Bestimmung sieht vor, dass bestimmten DG4)4)Und zwar jenen, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 DN beschäftigen. Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung5)5)Der Zuschuss beträgt 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts. des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung an DN geleistet werden, die bei der AUVA (Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) oder der VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) unfallversichert sind6)6)Die Bestimmung des § 53b ASVG wird durch die Durchführungsverordnung BGBl II 2005/64 ergänzt, die nähere Regelungen zum Verfahren enthält.. Nunmehr liegen die ersten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 53b ASVG vor, denen dieser Artikel gewidmet ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!