Durch das ARÄG 2000 wurde der so genannte Entgeltfortzahlungs-Erstattungsfonds abgeschafft1). Dessen Aufgabe bestand darin, die „Last“ der DG im Fall der Entgeltfortzahlung durch Erstattung zu mildern2). Schon im Jahr 2002 wurde mit § 53b ASVG ein Ersatz geschaffen3). Diese Bestimmung sieht vor, dass bestimmten DG4) Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung5) des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung an DN geleistet werden, die bei der AUVA (Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) oder der VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) unfallversichert sind6). Nunmehr liegen die ersten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 53b ASVG vor, denen dieser Artikel gewidmet ist.