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Nachweis der Vollmacht bei nicht firmenmäßiger Fertigung

WirtschaftsrechtJudikatur VergaberechtRdW 2007/107RdW 2007, 94 Heft 2 v. 15.2.2007

BVergG 1997: § 52 Abs 1 Z 8

BVergG § 2 Z 3, § 108 Abs 1 Z 9, § 129 Abs 1 Z 7

Die Vollmacht für die Abgabe eines Angebotes muss bis zum Ende der Angebotsfrist erteilt sein. Sie muss nicht bereits mit Angebotslegung für den Auftraggeber nach außen erkennbar abgegeben und solcherart „offengelegt“ werden.

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