BVergG 1997: § 52 Abs 1 Z 8
BVergG § 2 Z 3, § 108 Abs 1 Z 9, § 129 Abs 1 Z 7
Die Vollmacht für die Abgabe eines Angebotes muss bis zum Ende der Angebotsfrist erteilt sein. Sie muss nicht bereits mit Angebotslegung für den Auftraggeber nach außen erkennbar abgegeben und solcherart „offengelegt“ werden.