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Monatsfrist nach § 25 KO läuft grundsätzlich ab Berichtstagsatzung

ArbeitsrechtJudikatur InsolvenzRdW 2007/112RdW 2007, 104 Heft 2 v. 15.2.2007

KO: § 25 Abs 1 Z 2

Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit iSd § 114b Abs 2 KO nicht gefasst, so beginnt die Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung zu laufen.

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