Ein Patient, der den Umfang des Versicherungsschutzes seiner privaten Krankenversicherung schon vor der Aufnahme in eine Krankenanstalt abklären hätte können, hat den Irrtum über den Inhalt seines Versicherungsvertrages selbst zu verantworten. Das Ärztehonorar wurde im vorliegenden Fall allerdings zu Unrecht vorgeschrieben, weil in dem vor der Aufnahme zu unterzeichnenden Vordruck (Verpflichtungserklärung) nur auf das „gesetzlich bzw tariflich vorgesehene Ausmaß“ des Ärztehonorars hingewiesen wurde. Durch diesen Hinweis wurde der Patient aber nicht in geeigneter Weise über seine Verpflichtungen aufgeklärt (vgl § 45 Abs 3 OÖ KAG). VwGH 18. 12. 2006, 2003/11/0267.