Werden einem freiberuflichen Heilmasseur von der Wirtschaftskammer Grundumlagen vorgeschrieben, so kann dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Der Ausschluss der Heilmasseure von der Anwendung der GewO bedeutet nämlich nicht automatisch, dass Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sein können. VfGH 12. 12. 2006, B 855/06.