Macht ein unberechtigt entlassener AN anstatt der Kündigungsentschädigung einen höheren Ersatzanspruch basierend auf einer KollV-Bestimmung geltend, die allerdings auf ihn nicht zur Anwendung gelangt, hat er dadurch nicht die rechtzeitige Geltendmachung der ihm zustehenden Kündigungsentschädigung verwirkt. Durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs wurde der Lauf der Präklusivfrist für die Kündigungsentschädigung unterbrochen. OGH 23. 11. 2006, 8 ObA 55/06f.