Wird eine einstweilige Verfügung zugunsten des Inhabers einer noch nicht seit fünf Jahren („Benutzungsschonfrist“) eingetragenen Marke erlassen, muss diese eV nicht von vornherein auf die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren befristet werden.
Wird eine einstweilige Verfügung zugunsten des Inhabers einer noch nicht seit fünf Jahren („Benutzungsschonfrist“) eingetragenen Marke erlassen, muss diese eV nicht von vornherein auf die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren befristet werden.