Eine Änderung der Verkehrsauffassung dahin, Gewinnspiele seien übliche Zeitungsbestandteile, könnte nur aufgrund fortgesetzter Gesetzesverstöße von Zeitungsverlagen entstanden sein. Eine auf gesetzwidrigen Handlungen beruhende Verkehrsauffassung ist aber - nicht anders als Handelsbrauch, der gegen zwingendes Gesetz verstößt - unbeachtlich. Daher ist zu einer derartigen Änderung der Verkehrsauffassung auch keine Beweisaufnahme notwendig. OGH 21. 11. 2006, 4 Ob 224/06d