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Marke: einstweilige Verfügung vor Ablauf der Benutzungsschonfrist

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2007/75RdW 2007, 65 Heft 2 v. 15.2.2007

Wird eine einstweilige Verfügung zugunsten des Inhabers einer noch nicht seit fünf Jahren („Benutzungsschonfrist“) eingetragenen Marke erlassen, muss diese eV nicht von vornherein auf die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren befristet werden.

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