ErbStG § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 2 Z 4
Da es möglicherweise nicht ausreichend ist, lediglich die Bemessung der Erbschaftssteuer für Grundbesitz auf Grundlage des Einheitswerts (§ 19 Abs 2 und Abs 3 ErbStG) als verfassungswidrig aufzuheben, hat der VfGH nunmehr beschlossen, die Erbschaftssteuerpflicht selbst auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.