GebG § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 2
Geht das einem Kunden in einem Softwarelizenzvertrag eingeräumte Nutzungsrecht am Computerprogramm nicht über das hinaus, was ihm ohnehin schon nach § 40d UrhG ex lege eingeräumt ist, so liegt kein (gebührenbefreiter) Werknutzungsvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG vor.