BPGG § 4 Abs 2
EinstV § 1 Abs 3 und 4
Es ist sachlich gerechtfertigt, zur Vereinheitlichung und Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei der Auslegung des Begriffes des „durchschnittlichen“ monatlichen Pflegebedarfs in § 4 Abs 2 BPGG weiterhin einheitlich von einem Zeitraum von 30 Tagen auszugehen. Die in § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte des täglichen Betreuungsaufwands sind also in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.