ASVG § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 2
1. Befindet sich ein DN auf Dienstreise, steht er grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich die Dienstreise durch äußere Umstände verlängert (hier: Verzögerung des Rückfluges wegen eines Defekts am Flugzeug).