UWG: § 1
ASVG § 131
1. Der Schutz der von den Sozialversicherungsträgern aufgebauten Leistungsorganisation durch Vorrang der Sachleistung rechtfertigt es, den Wahlärzten zu verbieten, ihre Honorarabrechnung dem Vertragsarztsystem anzugleichen und auf eine Zahlung des Honorars vor Kostenerstattung zu verzichten oder durch Einschaltung Dritter dem Patienten die wirtschaftliche Belastung mit dem Honorar abzunehmen, soweit der Versicherte dem Dritten nicht wenigstens im Innenverhältnis verpflichtet bleibt, oder überhaupt eine direkte Abrechnung gegenüber dem Krankenversicherungsträger vorzunehmen, bzw die Kostenerstattung an sie selbst zu begehren.