Bisher gibt es zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und auf Änderung der Lage der Arbeitszeit nur wenige Urteile. Zwei Entscheidungen hatten sich mit der Klage des Arbeitgebers auf Fortsetzung der Beschäftigung ohne Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung bzw einer Änderung der Lage der Arbeitszeit aufgrund betrieblicher Erfordernisse auseinanderzusetzen. Auch wenn das Klagebegehren auf die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung gerichtet war, so ist dieses Begehren im Ergebnis mit dem Versuch auf Aberkennung des Anspruchs durch gerichtliche Entscheidung gleichzusetzen. Während das ASG Wien mit Urteil vom 3. 10. 2005, 5 Cga 137/05k, eine solche Klage zu Recht abgewiesen hat, hat das LGZ Graz mit Urteil vom 21. 7. 2006, 38 Cga 96/06i1), eine uE nicht gesetzeskonforme Entscheidung getroffen.