ArbVG § 113 Abs 4, § 132
1. Für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der OeNB ist der Zentralbetriebsrat (ZBR) zuständig, obwohl § 113 Abs 4 ArbVG die Entsendung von Belegschaftsvertretern in den Generalrat der OeNB nicht als Kompetenz des ZBR aufzählt; dies ist allerdings als planwidrige Lücke anzusehen.