Das Oberlandesgericht Wien hat nach der E 1 R 213/05h, RdW 2006/291, mit der E vom 18. 7. 2006 zu 5 R 61/06m neuerlich zum unlauteren Wettbewerb von Wahlärzten entschieden. Der Wahlarzt darf bei der Erbringung von medizinischen Leistungen, für deren Bezahlung ein versicherter Patient Anspruch auf Kostenerstattung gegen seinen gesetzlichen Krankenversicherungsträger hat, nicht - in Form des Verzichtes auf einen Teil seines Honorars, der genau dem Selbstbehalt entspricht - nur das verlangen, was der Krankenversicherungsträger im Wege der Kostenerstattung leistet. Andernfalls käme es zu einer dem Vertragsarztsystem weitgehend entsprechenden Abrechnung und somit zu einer Angleichung des Effektes zwischen dem Kostenersatz- und dem Sachleistungsprinzip und damit zu einem Unterlaufen des Vertragsarztsystems durch das Kostenersatzsystem. Der OGH hat diese Ansicht in der E vom 21. 11. 2006 zu 4 Ob 196/06m allerdings nicht geteilt.