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Die Haftung des Scheinvertreters nach dem UGB (§ 1019 ABGB)

WirtschaftsrechtAss. Dr. Stefan PernerRdW 2007/15RdW 2007, 14 Heft 1 v. 19.1.2007

Die Handelsrechtsreform hat die Rechtslage bei vollmachtsloser Vertretung geändert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung.

1. Einleitung

Die Haftung des vollmachtslosen Vertreters war bislang nicht im ABGB, sondern in Art 8 Nr 11 EVHGB1)1)Dazu etwa Welser, Vertretung ohne Vollmacht (1970) 163 ff; Kerschner in Jabornegg, HGB (1997) Art 8 Nr 11 EVHGB. geregelt. Das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I 2005/120)2)2)EBRV 1058 BlgNR 22. GP. hat diese Rechtslage geändert, indem einerseits die als Fremdkörper empfundene3)3)EBRV 82; die Lehre begrüßt die Abschaffung der Bestimmung überwiegend: Krejci in Krejci/K. Schmidt (Hrsg), Vom HGB zum Unternehmergesetz (2002) 38; Schauer, Zur Reform des österreichischen Handelsrechts - Kastners Vorschläge und die heutige Perspektive, GesRZ 2003, 3 (8); P. Bydlinski, Zu ausgewählten Änderungsvorschlägen im Bereich des Handelsgeschäftsrechts, in Harrer/Mader (Hrsg), Die HGB-Reform in Österreich (2005) 57 (62 f); Torggler, Abschied vom Handelsrecht? (2005) 60; vgl auch Dehn in Dehn/Krejci (Hrsg), Das neue UGB (2005) 107 f. AA aber Kerschner, JBl 2003, 901 (901 ff); diesem folgend Rüffler, Kritisches zum Unternehmensgesetzbuch, RdW 2005, 85 (87); vgl bereits Kerschner in Jabornegg, HGB Art 8 Nr 11 EVHGB Rz 1 ff. handelsrechtliche Sonderbestimmung aufgehoben, andererseits eine Vorschrift über die Haftung des vollmachtslosen Vertreters in das ABGB aufgenommen wurde. § 1019 ABGB ist nunmehr sowohl im Zivil- als auch im Unternehmensrecht für die Haftung des Scheinvertreters maßgebend. Da sich die Bestimmung an den anerkannten Prinzipien der culpa in contrahendo 4)4)Ausführlich Welser, Vertretung, insb 56 ff. orientiert5)5)Vgl EBRV 82., steht sie im Einklang mit der davor hA zur Scheinvertretung im Zivilrecht6)6)Vgl nur Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 212 ff.. Besondere Regeln bestehen aber weiterhin für die Haftung des vollmachtslosen Vertreters im Wechsel- und Scheckrecht (Art 8 Wechselgesetz; Art 11 Scheckgesetz). Die neue Rechtslage gilt seit dem 1. 1. 2007; maßgebend ist der Zeitpunkt der schädigenden Handlung7)7) Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht (1999) 206 ff., das ist die ohne Vertretungsmacht vorgenommene Vertretungshandlung.

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