Die Handelsrechtsreform hat die Rechtslage bei vollmachtsloser Vertretung geändert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung.
1. Einleitung
Die Haftung des vollmachtslosen Vertreters war bislang nicht im ABGB, sondern in Art 8 Nr 11 EVHGB1) geregelt. Das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I 2005/120)2) hat diese Rechtslage geändert, indem einerseits die als Fremdkörper empfundene3) handelsrechtliche Sonderbestimmung aufgehoben, andererseits eine Vorschrift über die Haftung des vollmachtslosen Vertreters in das ABGB aufgenommen wurde. § 1019 ABGB ist nunmehr sowohl im Zivil- als auch im Unternehmensrecht für die Haftung des Scheinvertreters maßgebend. Da sich die Bestimmung an den anerkannten Prinzipien der culpa in contrahendo 4) orientiert5), steht sie im Einklang mit der davor hA zur Scheinvertretung im Zivilrecht6). Besondere Regeln bestehen aber weiterhin für die Haftung des vollmachtslosen Vertreters im Wechsel- und Scheckrecht (Art 8 Wechselgesetz; Art 11 Scheckgesetz). Die neue Rechtslage gilt seit dem 1. 1. 2007; maßgebend ist der Zeitpunkt der schädigenden Handlung7), das ist die ohne Vertretungsmacht vorgenommene Vertretungshandlung.